Kulturverein Kritzendorf
Gemeinnütziger Verein zur Förderung von Kunst und Kultur
STATUTEN
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen “Kulturverein Kritzendorf“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kritzendorf. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf ganz Europa.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Förderung von Kunst und Kultur
2. Kulturelle Entwicklung unterstützen: Die kulturelle Entwicklung und das kreative Schaffen in Kritzendorf fördern, indem lokale Künstler und Kreative unterstützt, gefördert und vernetzt werden, sowie durch die Bereitstellung von Ressourcen und Infrastruktur für kulturelle Projekte und Initiativen.
3. Zwischenmenschliche Verbindungen stärken: Durch die Organisation von kulturellen Veranstaltungen, Konzerte und Projekten kann der Verein Menschen aus verschiedenen Hintergründen zusammenbringen und soziale Verbindungen fördern.
4. Kunst und Kreativität unterstützen: Förderung von Musik, Kunst und kreativen Ausdrucksformen aus verschiedenen Kulturen, um den künstlerischen Austausch zu erleichtern und die Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen zu präsentieren.
5. Vermittlung von Kultur an ein junges Publikum
6. Talente fördern: Die Entwicklung lokaler Talente unterstützen, indem Plattformen für Auftritte, Ausstellungen bereitgestellt werden, um junge Talente zu unterstützen und zu fördern.
7. Musik als Mittel zur kulturellen Integration nutzen: Programme und Projekte initiieren, die den kulturellen Austausch und die Integration fördern, indem musikalische Zusammenarbeit über kulturelle Grenzen hinweg erleichtert wird, beispielsweise durch Workshops für traditionelle Musik aus verschiedenen Kulturen oder durch interkulturelle Musikensembles.
Diese Ziele können dazu beitragen, die Bedeutung und den Einfluss von Kultur und Musik in der Gemeinschaft von Kritzendorf zu stärken und gleichzeitig eine positive und bereichernde Umgebung für kulturelle Aktivitäten zu schaffen
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
1. Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen: ● Vorträge, Konzerte und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende
● Beschaffung und Betrieb von Objekten für Probe, Aufführung und Unterricht der klassischen Musik.
● Ankauf, Besitz und leihweise Weitergabe von Musikinstrumenten, Noten, Tonträgern und Fachpublikationen
● Publikationen aller Art, wie: Herausgabe interner und externer Mitteilungsblätter, Betrieb einer Website, Herstellung von Broschüren, Büchern und Informations- und Dokumentationsmaterialien aller Art wie: Schallplatten, Filme, Videos, Dias sowie jegliche Form von Öffentlichkeitsarbeit
● Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Tonträger, Medien und Medieninhalten
● Ankauf, Besitz und leihweise Weitergabe von Musikinstrumenten, Noten, Tonträgern und Fachpublikationen.
● Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen
● Veranstaltung von Workshops und Seminaren
● Durchführung von Forschungsprojekten, Studien
● Bereitstellung von Infrastruktur
Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilfinnen und entgeltlicher Leistungen anderer zu bedienen, sowie im Sinne des § 40a Z 1 BAO Mittel weiterzugeben, sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern dadurch der Vereinszweck besser erreicht werden kann.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
● Beitrittsgebühren
● Mitgliedsbeiträge
● Erträge aus der Durchführung von Workshops, Seminaren und Aus- und Weiterbildungen, sowie Meisterkursen.
● Erträge aus Veranstaltungen, Vorführungen, Vorträgen, die der Vermittlung der Inhalte des Vereinszweckes dienen.
● Erträge aus dem Verkauf und der Vermietung von Publikationen, Tonträgern, Noten, Instrumenten. ● Entgelte für musikalische Mitwirkungen bei Konzerten
● Einnahmen aus Fundraising
● Einnahmen aus Crowdfunding
● Sammlungen
● Bausteinaktionen
● Vermächtnisse
● Schenkungen
● Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
● Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
● Sponsoring
● Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
● Verkauf vereinseigener Publikationen
● Werbeeinnahmen
● Einnahmen aus der Überlassung von Nutzungsrechten
Bei allen diesen Mitteln muss darauf geachtet werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist, und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar wären, und die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Vereinsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Allfällige Ansprüche aus einem Vertrag zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied (z.B. Werk-, Dienstverträge etc.) bleiben davon unberührt. Ebenso sind gesetzliche Bestimmungen und andere Berufs Vorbehalte zu beachten.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Sie sind berechtigt an Aufführungen, Vorträgen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht auf der Generalversammlung.
Die außerordentliche Mitgliedschaft ist zeitlich beschränkt.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen die die Vereinsziele unterstützen. 2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand und bei seiner Abwesenheit die Geschäftsführung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die General-versammlung. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 2. Die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt nach der beim Erwerb vereinbarten Zeit.
3. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Allfällige Abmachungen aus einem Vertrag (z.B. Werk-, Dienstverträge, etc.) zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied, bleiben hiervon unberührt.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Weiter sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder verpflichtet, Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich zu beschließender Höhe pünktlich zu bezahlen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
● *die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
● *Der Vorstand (§§ 11, 12 und 13)
● *der/die RechnungsprüferIn (§§ 15)
§ 9 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf :
a. Beschluss des Vorstands
c. Verlangen der Rechnungsprüfer
d. Beschluss der/des Rechnungsprüfer/s
3. Zu jeder ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder durch Aushang am Vereinssitz einzuladen.
4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
5. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter der Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einlangen.
6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so hat das älteste anwesende ordentliche Vereinsmitglied den Vorsitz zu übernehmen.
§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes und als solche das oberste Vereinsorgan. In ihre Kompetenz fallen alle wichtigen und außergewöhnlichen Angelegenheiten. Die Generalversammlung entscheidet daher insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
5. Entlastung des Vorstands;
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; 9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. § 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, und zwar aus Vorsitzende/r und Kassier/in.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Sie währt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
3. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Funktionsdauer aus, so hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktionsdauer des Ersatzmitgliedes endet mit der Funktionsdauer des übrigen Vorstandes.
4. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
5. Der Vorstand wird von einem Vorstandsmitglied einberufen. Die anderen Vorstandsmitglieder müssen schriftlich oder mündlich verständigt werden. 6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und anwesend sind.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Generalversammlung, im Falle des Rücktrittes eines einzelnen
Vorstandsmitgliedes auch an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird erst durch die Wahl eines neuen Vorstandes bzw. Kooptierung eines Ersatzmitgliedes wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-verzeichnisses als Mindesterfordernis;
(b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses; (c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
(d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; (g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
2. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist ehrenamtlich.
3. Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, haben sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen auch) dem Verein gegenüber werk oder dienst-vertraglich abzurechnen.
4. Auch Vorstandsmitglieder können Angestellte des Vereins sein.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der/die Vorsitzende ist das höchste Leitungsorgan. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
2. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
3. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung, selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/des Vorsitzenden (Einzelzeichnungsberechtigung).
5. Ebenso bedürfen Verträge, die eine finanzielle Verpflichtung oder die Aufgabe von geldwerten Rechten des Vereines mit sich bringen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterschrift des/der Vorsitzenden.
6. Weiters obliegt es dem/der Vorsitzenden für die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes und die Erstellung von Tagesordnungen für die Generalversammlungen zu sorgen.
7. Der/die Kassier/in hat den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
8. Der/die Kassier/in überwacht die gesamte Geldgebarung des Vereins, und hat jährlich einen Finanzbericht und den Jahresabschluss zu erstellen.
9. Der/die Kassier/in tritt, im Falle einer Verhinderung des/der Vorsitzende/n, an deren/dessen Stelle.
§ 14 Der/die RechnungsprüferInnen
1. Von der Generalversammlung werden zwei RechnungsprüferInnen auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Funktionsdauer währt jedenfalls bis zur Wahl eines/r neuen Rechnungsprüfers/in. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und der Finanzberichte. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt ihre Funktion durch Enthebung (Abs.4) oder Rücktritt (Abs.5).
4. Die Generalversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit eine/n RechnungsprüferIn ihrer Funktion entheben. Für den Fall, dass diese/r gerade einem Prüfungsauftrag nachkommt, ist ihre/seine Enthebung aus wichtigen Gründen und mit Zweidrittelmehrheit möglich.
5. Der/die RechnungsprüferIn kann jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären, der an den Vorstand zu richten ist. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines/r Nachfolgers/in wirksam. Der Rücktritt zu einem Zeitpunkt in dem er/sie einen Prüfungsauftrag übernommen hat, ist erst mit Vorliegen eines schriftlichen Prüfberichtes möglich.
§15 Versöhnungsteam – Schiedsgerichtsvereinbarung
1.Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
Vereinsinterne Versöhnungsteam/ Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Versöhnungsteam/Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese haben sich innerhalb von sieben Tagen auf einen Vorsitzenden des Versöhnungsteams/Schiedsgerichts zu einigen, der auch ordentliches Mitglied zu sein hat. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 Auflösung des Vereines – Wegfall des Vereinszweckes
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – den/die LiquidatorIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Das verbleibende Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen.
4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das Verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das Verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
5. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen
