Impressum

Kulturverein Kritzendorf

Gemeinnütziger Verein zur Förderung von Kunst und Kultur

STATUTEN 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

1. Der Verein führt den Namen “Kulturverein Kritzendorf“ 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kritzendorf. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf ganz Europa. 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der  Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. 

§ 2 Zweck des Vereins 

1. Förderung von Kunst und Kultur 

2. Kulturelle Entwicklung unterstützen: Die kulturelle Entwicklung und das kreative Schaffen in Kritzendorf  fördern, indem lokale Künstler und Kreative unterstützt, gefördert und vernetzt werden, sowie durch die  Bereitstellung von Ressourcen und Infrastruktur für kulturelle Projekte und Initiativen. 

3. Zwischenmenschliche Verbindungen stärken: Durch die Organisation von kulturellen Veranstaltungen,  Konzerte und Projekten kann der Verein Menschen aus verschiedenen Hintergründen zusammenbringen und  soziale Verbindungen fördern. 

4. Kunst und Kreativität unterstützen: Förderung von Musik, Kunst und kreativen Ausdrucksformen aus  verschiedenen Kulturen, um den künstlerischen Austausch zu erleichtern und die Vielfalt der kulturellen  Ausdrucksformen zu präsentieren. 

5. Vermittlung von Kultur an ein junges Publikum 

6. Talente fördern: Die Entwicklung lokaler Talente unterstützen, indem Plattformen für Auftritte, Ausstellungen bereitgestellt werden, um junge Talente zu unterstützen und zu fördern. 

7. Musik als Mittel zur kulturellen Integration nutzen: Programme und Projekte initiieren, die den kulturellen  Austausch und die Integration fördern, indem musikalische Zusammenarbeit über kulturelle Grenzen hinweg  erleichtert wird, beispielsweise durch Workshops für traditionelle Musik aus verschiedenen Kulturen oder  durch interkulturelle Musikensembles. 

Diese Ziele können dazu beitragen, die Bedeutung und den Einfluss von Kultur und Musik in der Gemeinschaft  von Kritzendorf zu stärken und gleichzeitig eine positive und bereichernde Umgebung für kulturelle Aktivitäten  zu schaffen 

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks 

1. Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen: ● Vorträge, Konzerte und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende 

● Beschaffung und Betrieb von Objekten für Probe, Aufführung und Unterricht der klassischen Musik. 

● Ankauf, Besitz und leihweise Weitergabe von Musikinstrumenten, Noten, Tonträgern und  Fachpublikationen

● Publikationen aller Art, wie: Herausgabe interner und externer Mitteilungsblätter, Betrieb einer  Website, Herstellung von Broschüren, Büchern und Informations- und Dokumentationsmaterialien  aller Art wie: Schallplatten, Filme, Videos, Dias sowie jegliche Form von Öffentlichkeitsarbeit 

● Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Tonträger, Medien und Medieninhalten 

● Ankauf, Besitz und leihweise Weitergabe von Musikinstrumenten, Noten, Tonträgern und  Fachpublikationen. 

● Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen 

● Veranstaltung von Workshops und Seminaren 

● Durchführung von Forschungsprojekten, Studien 

● Bereitstellung von Infrastruktur 

Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilfinnen und entgeltlicher Leistungen anderer  zu bedienen, sowie im Sinne des § 40a Z 1 BAO Mittel weiterzugeben, sofern auf diese Weise der Vereinszweck  besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern  dadurch der Vereinszweck besser erreicht werden kann. 

2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch: 

● Beitrittsgebühren 

● Mitgliedsbeiträge 

● Erträge aus der Durchführung von Workshops, Seminaren und Aus- und Weiterbildungen, sowie  Meisterkursen.  

● Erträge aus Veranstaltungen, Vorführungen, Vorträgen, die der Vermittlung der Inhalte des  Vereinszweckes dienen.  

● Erträge aus dem Verkauf und der Vermietung von Publikationen, Tonträgern, Noten, Instrumenten. ● Entgelte für musikalische Mitwirkungen bei Konzerten  

● Einnahmen aus Fundraising 

● Einnahmen aus Crowdfunding 

● Sammlungen 

● Bausteinaktionen 

● Vermächtnisse 

● Schenkungen 

● Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand 

● Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen 

● Sponsoring 

● Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen 

● Verkauf vereinseigener Publikationen 

● Werbeeinnahmen 

● Einnahmen aus der Überlassung von Nutzungsrechten

Bei allen diesen Mitteln muss darauf geachtet werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die  Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist, und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die  genannten Zwecke nicht erreichbar wären, und die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben  oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke  unvermeidbar ist.  

Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der  gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer  Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei  Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch  zweckfremde Vereinsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Allfällige  Ansprüche aus einem Vertrag zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied (z.B. Werk-, Dienstverträge  etc.) bleiben davon unberührt. Ebenso sind gesetzliche Bestimmungen und andere Berufs Vorbehalte zu  beachten. 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft 

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. 

3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten  Mitgliedsbeitrags fördern. Sie sind berechtigt an Aufführungen, Vorträgen und Veranstaltungen des Vereins  teilzunehmen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht auf der Generalversammlung. 

Die außerordentliche Mitgliedschaft ist zeitlich beschränkt. 

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.  Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit. 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen die die Vereinsziele unterstützen. 2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der 

Vorstand und bei seiner Abwesenheit die Geschäftsführung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen  verweigert werden. 

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die General-versammlung.  § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 2. Die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt nach der beim Erwerb vereinbarten Zeit. 

3. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Allfällige Abmachungen aus einem Vertrag (z.B. Werk-, Dienstverträge,  etc.) zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied, bleiben hiervon unberührt. 

4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter  Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im  Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 

5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer  Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 

6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der  Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des  Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive  Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu  unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die  Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Weiter sind ordentliche und  außerordentliche Mitglieder verpflichtet, Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge in der von der  Generalversammlung jährlich zu beschließender Höhe pünktlich zu bezahlen. 

§ 8 Vereinsorgane 

Organe des Vereines sind 

● *die Generalversammlung (§§ 9 und 10) 

● *Der Vorstand (§§ 11, 12 und 13) 

● *der/die RechnungsprüferIn (§§ 15) 

§ 9 Die Generalversammlung 

1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die  ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt. 

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf : 

a. Beschluss des Vorstands  

c. Verlangen der Rechnungsprüfer  

d. Beschluss der/des Rechnungsprüfer/s  

3. Zu jeder ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei  Wochen vor dem Termin schriftlich oder durch Aushang am Vereinssitz einzuladen. 

4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, oder durch die/einen Rechnungsprüfer. 

5. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter der Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge auf  Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim  Vorstand schriftlich einlangen. 

6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen  Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die  ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf  ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 

8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 

9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher  Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der  Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen  gültigen Stimmen. 

10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e  StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so hat das älteste anwesende ordentliche Vereinsmitglied  den Vorsitz zu übernehmen.

§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung 

Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes und als solche das  oberste Vereinsorgan. In ihre Kompetenz fallen alle wichtigen und außergewöhnlichen Angelegenheiten. Die  Generalversammlung entscheidet daher insbesondere in folgenden Angelegenheiten: 

1. Beschlussfassung über den Voranschlag; 

2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses unter  Einbindung der Rechnungsprüfer; 

3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; 

4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; 

5. Entlastung des Vorstands; 

6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge; 

7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 

8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; 9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. § 11 Der Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, und zwar aus Vorsitzende/r und Kassier/in. 

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Funktionsdauer des  Vorstandes beträgt fünf Jahre. Sie währt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist  möglich.  

3. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Funktionsdauer aus, so hat der Vorstand das Recht,  an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der  nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktionsdauer des Ersatzmitgliedes endet mit der  Funktionsdauer des übrigen Vorstandes. 

4. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit  aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum  Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein,  hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim  zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen  hat. 

5. Der Vorstand wird von einem Vorstandsmitglied einberufen. Die anderen Vorstandsmitglieder müssen  schriftlich oder mündlich verständigt werden. 6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder  eingeladen wurden und anwesend sind. 

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes  durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10). 

9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder mit  Zweidrittelmehrheit entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.  Vorstandsmitglieds in Kraft. 

10. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die  Rücktrittserklärung ist an die Generalversammlung, im Falle des Rücktrittes eines einzelnen 

Vorstandsmitgliedes auch an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird erst durch die Wahl eines neuen  Vorstandes bzw. Kooptierung eines Ersatzmitgliedes wirksam. 

§ 12 Aufgaben des Vorstands 

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes  2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen  sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

(a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender  Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-verzeichnisses als Mindesterfordernis; 

(b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses; (c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung 

(d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften  Rechnungsabschluss; 

(e) Verwaltung des Vereinsvermögens; 

(f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; (g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 

2. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist ehrenamtlich. 

3. Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen,  haben sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen auch) dem Verein gegenüber  werk oder dienst-vertraglich abzurechnen. 

4. Auch Vorstandsmitglieder können Angestellte des Vereins sein. 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

1. Der/die Vorsitzende ist das höchste Leitungsorgan. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere  nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. 

2. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 

3. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den  Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung,  selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das  zuständige Vereinsorgan. 

4. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/des Vorsitzenden  (Einzelzeichnungsberechtigung).  

5. Ebenso bedürfen Verträge, die eine finanzielle Verpflichtung oder die Aufgabe von geldwerten Rechten des  Vereines mit sich bringen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterschrift des/der Vorsitzenden.  

6. Weiters obliegt es dem/der Vorsitzenden für die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes und die  Erstellung von Tagesordnungen für die Generalversammlungen zu sorgen. 

7. Der/die Kassier/in hat den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. 

8. Der/die Kassier/in überwacht die gesamte Geldgebarung des Vereins, und hat jährlich einen Finanzbericht  und den Jahresabschluss zu erstellen. 

9. Der/die Kassier/in tritt, im Falle einer Verhinderung des/der Vorsitzende/n, an deren/dessen Stelle.

§ 14 Der/die RechnungsprüferInnen 

1. Von der Generalversammlung werden zwei RechnungsprüferInnen auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die  Funktionsdauer währt jedenfalls bis zur Wahl eines/r neuen Rechnungsprüfers/in. Eine Wiederwahl ist  möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,  dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 

2. Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des  Rechnungsabschlusses und der Finanzberichte. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der  Überprüfung zu berichten. 

3. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt ihre Funktion durch Enthebung (Abs.4) oder  Rücktritt (Abs.5). 

4. Die Generalversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit eine/n RechnungsprüferIn ihrer Funktion  entheben. Für den Fall, dass diese/r gerade einem Prüfungsauftrag nachkommt, ist ihre/seine Enthebung aus  wichtigen Gründen und mit Zweidrittelmehrheit möglich. 

5. Der/die RechnungsprüferIn kann jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären, der an den Vorstand zu richten  ist. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines/r Nachfolgers/in wirksam. Der Rücktritt zu einem Zeitpunkt in  dem er/sie einen Prüfungsauftrag übernommen hat, ist erst mit Vorliegen eines schriftlichen Prüfberichtes  möglich. 

§15 Versöhnungsteam – Schiedsgerichtsvereinbarung 

1.Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das 

Vereinsinterne Versöhnungsteam/ Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des  Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 

2. Das Versöhnungsteam/Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es  wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand ein Mitglied als  Schiedsrichter namhaft macht. Diese haben sich innerhalb von sieben Tagen auf einen Vorsitzenden des  Versöhnungsteams/Schiedsgerichts zu einigen, der auch ordentliches Mitglied zu sein hat. Kommt es zu keiner  Einigung, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. 

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller  seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine  Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

§16 Auflösung des Vereines – Wegfall des Vereinszweckes 

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen  Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen  werden. 

2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – den/die LiquidatorIn zu  berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende  Vereinsvermögen zu übertragen hat. 

3. Das verbleibende Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern  zugutekommen. 

4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das  Verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO  zu verwenden. 

4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das  Verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO  zu verwenden. 

5. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Beschlussfassung der  zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen